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15.05.2026 · 4 min

OLG Hamm: Wer Chatbots einsetzt, haftet für deren Lügen

Das OLG Hamm hat entschieden: Halluziniert Ihr Chatbot, haften Sie. Was das Urteil konkret für KMU bedeutet — und wie Sie sich absichern.

Was diese Woche passiert ist

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil klargestellt: Wer einen Chatbot auf seiner Website einsetzt, haftet wettbewerbsrechtlich für dessen Aussagen — auch dann, wenn der Bot halluziniert. Geklagt hatten Mitbewerber gegen einen Anbieter für Schönheitsbehandlungen, dessen KI-Assistent Behandlungsversprechen und medizinische Wirkungen erfunden hatte, die so nicht haltbar waren.

Der Anbieter argumentierte, der Chatbot sei ein eigenständiges System, dessen Output man nicht im Detail kontrollieren könne. Das Gericht sah das anders: Wer ein Werkzeug auf die eigene Kundschaft loslässt, übernimmt Verantwortung für das, was es ausspuckt. Punkt.

Für Österreich ist das Urteil zwar nicht direkt bindend, aber die Stoßrichtung ist eindeutig: Auch österreichische Gerichte werden ähnlich entscheiden. Das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist in beiden Ländern strukturell vergleichbar, und die EU-Verordnungen (AI Act, DSA) drücken in dieselbe Richtung.

Warum das jetzt für KMU zählt

In den vergangenen 18 Monaten haben unzählige Klein- und Mittelbetriebe Chatbots integriert — meist über Drittanbieter, oft mit GPT-4 oder Claude im Hintergrund, manchmal sogar nur als simple Widget-Einbindung. Die Versprechen waren verlockend: 24/7-Service, weniger Support-Anfragen, höhere Conversion.

Was dabei häufig untergeht: Sobald der Bot Aussagen über Ihre Produkte, Preise, Lieferzeiten oder gar medizinische bzw. rechtliche Sachverhalte trifft, wird das zur Werbung im Sinne des UWG. Und Werbung muss korrekt sein. Halluziniert der Bot eine Garantiezeit von 5 Jahren, obwohl Sie nur 2 anbieten — Sie haften. Behauptet er, Ihr Nahrungsergänzungsmittel helfe gegen Bluthochdruck — Sie haften, und zwar zusätzlich nach HWG bzw. LMSVG.

Aus meiner Sicht ist das Hamm-Urteil keine Überraschung, sondern die logische Konsequenz. Überrascht hat mich eher, wie viele Geschäftsführer mir in den letzten Monaten gesagt haben: „Der Chatbot läuft halt, da habe ich keinen Einblick mehr.” Das ist genau die Haltung, die jetzt teuer wird.

Typisches Muster aus meiner Beratungspraxis: Ein KMU bucht einen Chatbot-Dienst für 49 Euro im Monat, integriert ihn binnen einer Stunde, lässt ihn auf die FAQ-Seite los — und merkt erst nach einer Abmahnung, dass der Bot Mitbewerber-Produkte empfohlen, Rabatte erfunden oder Garantien zugesagt hat, die so nicht existieren. Abmahnkosten: 1.500 bis 4.000 Euro. Plus Anwalt. Plus Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall.

Die drei Risikoklassen

Nicht jeder Chatbot ist gleich gefährlich. Grob lässt sich nach Risiko sortieren:

Klasse 1 — niedrig: Pure FAQ-Bots mit Retrieval-Augmented Generation (RAG) auf einem fest definierten Wissensbestand. Der Bot zitiert nur aus Ihren eigenen, freigegebenen Texten. Halluzinationsrisiko: gering, aber nicht null.

Klasse 2 — mittel: Bots, die zwar auf RAG basieren, aber frei formulieren dürfen. Hier passieren Paraphrasierungs-Fehler — der Bot fasst korrekt zusammen, aber übertreibt oder vereinfacht falsch. Häufiges Muster: Aus „kann unterstützen” wird „hilft sicher”.

Klasse 3 — hoch: Bots mit offenem LLM-Zugriff, ohne Wissensbasis, die einfach „aus dem Modell heraus” antworten. Wer das im Kundendialog einsetzt, spielt Roulette. Das Hamm-Urteil betraf genau so einen Fall.

Konkrete Handlungsempfehlung

Wenn Sie aktuell einen Chatbot betreiben — oder das in den nächsten Monaten planen — würde ich diese drei Schritte sofort umsetzen:

1. Audit innerhalb von zwei Wochen. Lassen Sie 50 bis 100 typische Kundenfragen durch Ihren Bot laufen und protokollieren Sie die Antworten. Achten Sie besonders auf: Preisangaben, Lieferzeiten, Garantien, Produktwirkungen, Vergleiche mit Mitbewerbern. Jede Aussage, die nicht 1:1 aus Ihrer freigegebenen Kommunikation stammt, ist ein potenzielles Risiko. Wenn Sie dafür keine internen Ressourcen haben — drei Tage externe Prüfung kosten weniger als eine Abmahnung.

2. Technische Eingrenzung statt Vertrauen. Stellen Sie den Bot auf strikten RAG-Modus um, mit einer kuratierten Wissensbasis. Verbieten Sie ihm explizit per System-Prompt: keine Preisangaben, keine medizinischen Aussagen, keine Vergleiche, keine Zusagen über Lieferzeiten — stattdessen Weiterleitung an einen Menschen. Ein guter System-Prompt mit klaren Tabu-Zonen senkt das Risiko deutlich. Zusätzlich: Logging aktivieren. Sie müssen im Streitfall nachweisen können, was der Bot wann gesagt hat.

3. Disclaimer reicht nicht — aber er hilft. Der Hinweis „Dieser Chatbot kann Fehler machen, verbindliche Auskünfte erhalten Sie unter ...” entlastet Sie wettbewerbsrechtlich nicht vollständig, aber er reduziert das Risiko und signalisiert dem Gericht im Streitfall, dass Sie sich der Problematik bewusst sind. Wichtiger ist: ein klar erkennbarer Eskalationsweg zu einem Menschen. Wer beim Bot landet und nicht weiterkommt, muss in maximal zwei Klicks zu einem echten Ansprechpartner gelangen.

Mein Fazit

Das Urteil aus Hamm ist kein Grund, Chatbots abzuschaffen. Es ist ein Grund, sie endlich erwachsen zu betreiben. Die Phase „wir probieren mal” ist vorbei. Wer einen Bot einsetzt, betreibt damit ein Marketing- und Kommunikationsinstrument — und dafür gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie für jede Anzeige, jeden Newsletter, jede Pressemitteilung.

Mein Rat: Behandeln Sie Ihren Chatbot wie einen Mitarbeiter im Außendienst. Sie würden auch keinen Vertriebler losschicken, ohne ihm zu sagen, was er sagen darf und was nicht. Beim Bot ist das genauso — nur dass er pro Tag mit hundertmal mehr Kunden spricht.

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